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Revision des Energiegesetzes: Stellungnahme

Unsere vier Empfehlungen an den Bundesrat

Das Energiegesetz braucht neben Ausbauzielen auch klare und verbindliche Abbauziele für die fossilen Energien. Die Abbauziele müssen sich an einem fairen Anteil der Schweiz am globalen CO2-Restbudget orientieren, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Klima-Rahmenkonvention UNFCCC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Sie sind wichtiger als die Zubauziele, da letztere nur ein Mittel zum Zweck sind. Art. 2 (Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien) ist ein Artikel mit verbindlichen Zielwerten für den Abbau der fossilen Energien voranzustellen. Energieanwendungen, die einem solchen Abbau zuwiderlaufen, sind zu verteuern oder nicht mehr zuzulassen. Verbrennungsmotoren, zu denen längst Alternativen vorhanden sind, können innert kurzer Frist verboten werden; ebenso die Neuinstallation von Ölheizungen – es sei denn, eine entsprechende Regelung im CO2-Gesetz mache ein solches Verbot überflüssig.

Das Energiegesetz ist auf vollständige De-Fossilisierung auszurichten. Entsprechend ist der Zweckartikel des Gesetzes Art. 1 Abs. 2 Bst. c anzupassen: «[Das Gesetz bezweckt] den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die vollständig [statt: «stärker»] auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.»

Die Ausbauziele für erneuerbare Energiekapazitäten müssen erhöht werden und vor allem frühzeitig, das heisst vor 2035, greifen.

Die Suffizienz darf als Strategie nicht ignoriert werden. Ein mögliches Instrument hierfür ist das Sparbonus-Modell. Wird die Suffizienz (und die Effizienz) stärker wahrgenommen, kann das Energieverbrauch-Reduktionsziel pro Person und Jahr in Art. 3 erhöht werden. Noch einmal ambitionierter kann das Reduktionsziel ausfallen, wenn man annimmt, dass auch andere Politikbereiche dem Netto-Null-Ziel des Bundesrats angeglichen werden.

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